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News

  • Erhöhung EO-Beitragssatz ab 1. Januar 2021

    Erhöhung EO-Beitragssatz ab 1. Januar 2021

    An der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist die Einführung des Vaterschaftsurlaub angebommen worden.

    Die Finanzierung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzuung der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt.

    Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitrags­satz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht. Arbeit­nehmende und Arbeit­gebende bezahlen somit neu je 5,3 Prozent AHV/IV/EO-Beiträge.

  • Aenderungen 2020 bei AHV

    Aenderungen 2020 bei AHV

    Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 19. Mai 2019 die AHV Steuervorlage (STAF) angenommen.

    Ab 2020 erhält die AHV zuzätzlich rund 2 Milliarden pro Jahr. Runde 800 Millionen steuert die Bundeskasse

    bei. Den Rest berappen die Unternehmen und Versicherten. Somit steigen die AHV-Beiträge um 0.3 Prozentpunkte.

    Diese Erhöhung wird je zur Hälfte von den Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer getragen.

    Ab 01. Januar 2020 erhöhen sich die Lohnabzüge AHV um 0.15 Prozentpunkte.

  • MWST - Neue Abgabe ab 1. Januar 2019

    MWST - Neue Abgabe ab 1. Januar 2019

    Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 einen Systemwechsel über die Abgabe

    von Radio- und Fernsehgebühren beschlossen. Als Basis diente ihm die Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die angenommene

    Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Ab 1. Januar 2019 wird neu für die Haushalte die Rechnung von der SERAFE AG

    ausgestellt. Diese geräteunabhängige Gebühr, aktuell festgelegt auf CHF 365.00, müssen alle privaten Haushalte bezahlen.

    MWST-pflichtige Unternehmen haben gemäss RTVG eine Umsatzabgabe zu leisten. Diese wird von der Eidg. Steuerverwaltung,

    Abteilung MWST eingezogen. Für KMU bis zu einem Umsatz (netto exkl. MWST) von CHF 499'999.00 fallen keine Gebühren an.

    Bei höheren Umsätzen gelten folgende Tarifstufen

     

  • Datenschutzrecht der Europäischen Union (EU)

    Datenschutzrecht der Europäischen Union (EU)

    Ab dem 25. Mai 2018 gilt das vereinheitlichte und verschärfte Datenschutzrecht der Europäischen Union (EU).

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Schweiz sind

    ausdrücklich betroffen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat nun eine Liste mit sieben Pflichten veröffentlicht, mit denen das neue EU-Datenschutzrecht durch KMU in der Schweiz eingehalten werden kann:

     

    1. Betroffen Personen informieren und Einwilligungg einholen
      Wenn die Legitimität einer Datenverarbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht, muss diese freiwillig gegeben werden und auf einer ausführlichen, erkennbaren und bestimmten Information beruhen. Sie hat aktiv und ausdrücklich zu erfolgen.
    2. “Privacy by design” und “Privacy by default” gewährleisten
      Bereits bei der Planung der Datenverarbeitung muss das Unternehmen technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der DSGVO sicher stellen zu können und zu schützen. Daten dürfen zudem standardmässig nur für den jeweiligen Verwendungszweck erhoben werden.
    3. Einen Vertreter in der EU ernennen
      Die Pflicht, einen Vertreter in der EU zu benennen, entfällt, wenn die Datenverarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder aber keine besonderen Datenkategorien betrifft sowie nahezu kein Risiko mit sich bringt.
    4. Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
      Das Unternehmen oder seine Zwischenhändler müssen eine Übersicht mit einer Reihe von Informationen zu den Methoden der Datenverarbeitung führen.
    5. Verstösse gegen den Datenschutz an die Aufsichtsbehörde melden
      Die Firma muss schnelle Mechanismen vorsehen, mit denen die betroffenen Personen und die zuständigen Aufsichtsbehörden im Falle einer Datenschutzverletzung benachrichtigt werden.
    6. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
      Eine Art der Datenverarbeitung, die ein hohes Risiko mit sich bringt, dass Rechte und Freiheiten verletzt werden könnten, muss einer Folgenabschätzung unterzogen werden.
    7. Geldbussen bei Verstössen gegen die DSGVO
      Die Geldbusse, die Unternehmen im Fall einer Datenschutzverletzung zahlen müssen, kann bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes im vergangenen Geschäftsjahr betragen.

      Quelle: kmu.admin.ch